Satzung des Fördervereins

Freunde und Förderer der Friedrich-Ebert-Grundschule

 

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Name: „Freunde und Förderer der Friedrich-Ebert-Grundschule“
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO 1977). Er ist selbstlos tätig. Erwerbswirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen.
  3. Die Eintragung als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister wird in Zukunft angestrebt.
  4. Die Vereinsmitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

§ 2 Gemeinnützigkeit

§ 3 Mittel des Vereins

  • Spenden
  • Mitgliedsbeiträge
  • Sonstige Zuwendungen von öffentlicher oder privater Seite
  1. Die Mittel des Vereins dienen zur Anschaffung von Lern- und Lehrmitteln der Friedrich-Ebert-Grundschule sowie für sonstige Ausgaben, die mit dem Schulbetrieb im Zusammenhang stehen.
  2. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitgliedschaft kann von allen natürlichen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften erworben werden, die bereit sind, die bereit sind, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu fördern.
  4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
  5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  7. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Schuljahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  8. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann er durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
  9. Mitglieder, die ein Jahr ihren Beitrag nicht gezahlt haben, können vom Vorstand ohne Mitteilung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  10. Jedes Vereinsmitglied leistet einen Jahresbeitrag, der bis zum 1.11. eines jeden Jahres fällig und zahlbar ist. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  11. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  12. Organe des Vereins sind:

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedsbeiträge

§ 7 Vereinsorgane

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • und dem Schriftführer

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

  1. Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Sie versehen ihre Ämter unentgeltlich.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    3. Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme und des Ausschluss von Mitgliedern;
    5. In dringenden Fällen selbstständige Verfügung über Mittel bis zu einer von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe.
    6. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
    7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
    8. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
    9. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
    10. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
      1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
      2. Bericht der Kassenprüfer;
      3. Entlastung des Vorstandes;
      4. Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel des Vereins;
      5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
      6. Wahl von zwei Kassenprüfern;
      7. die Auflösung des Vereins.
      8. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im vierten Quartal soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
      9. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
      10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
      11. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
      12. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
      13. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
      14. Die Mitgliederversammlung fasst grundsätzlich Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit der Zustimmung von 9/10 aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
      15. Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter ziehende Los.
      16. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
      17. In einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer werden aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beläuft sich auf zwei Jahre. Die Wiederwahl jeweils eines Kassenprüfers ist zulässig.
      18. Die Kassenprüfer arbeiten ehrenamtlich. Sie versehen ihre Ämter unentgeltlich.
      19. Die Kassenprüfer sind gegenüber der Mitgliederversammlung berichtspflichtig.
      20. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
      21. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
      22. Das nach Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt an den Schulträger der Friedrich-Ebert-Grundschule mit der Auflage, es ausschließlich gem. § 3 dieser Satzung niedergelegten Zwecken für die Friedrich-Ebert-Grundschule zu verwenden.
      23. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
      24. Diese Satzung tritt mit der Vereinsgründung und der Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Im Wechsel kann der 1. Vorsitzende und der Schriftführer für zwei Jahre, und im dann folgen-    den Jahr der Schatzmeister und der 2. Vorsitzende für ebenfalls zwei Jahre gewählt wer-     den. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Mitgliederversammlung

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 15 Kassenprüfung, Kassenprüfer

§ 16 Auflösung des Vereins

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

§ 18 Salvatorische Klausel

1.   Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung, oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieser Satzung den Punkt bedacht hätten. Das gleiche gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in der Satzung vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.