Satzung des Fördervereins

Freunde und Förderer der Friedrich-Ebert-Grundschule

 

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Name: „Freunde und Förderer der Friedrich-Ebert-Grundschule“
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO 1977). Er ist selbstlos tätig. Erwerbswirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen.
  3. Die Eintragung als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister wird in Zukunft angestrebt.
  4. Die Vereinsmitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

§ 2 Gemeinnützigkeit

§ 3 Mittel des Vereins

  • Spenden
  • Mitgliedsbeiträge
  • Sonstige Zuwendungen von öffentlicher oder privater Seite
  1. Die Mittel des Vereins dienen zur Anschaffung von Lern- und Lehrmitteln der Friedrich-Ebert-Grundschule sowie für sonstige Ausgaben, die mit dem Schulbetrieb im Zusammenhang stehen.
  2. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitgliedschaft kann von allen natürlichen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften erworben werden, die bereit sind, die bereit sind, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu fördern.
  4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
  5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  7. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Schuljahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  8. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann er durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
  9. Mitglieder, die ein Jahr ihren Beitrag nicht gezahlt haben, können vom Vorstand ohne Mitteilung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  10. Jedes Vereinsmitglied leistet einen Jahresbeitrag, der bis zum 1.11. eines jeden Jahres fällig und zahlbar ist. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  11. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  12. Organe des Vereins sind:

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedsbeiträge

§ 7 Vereinsorgane

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • und dem Schriftführer

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

  1. Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Sie versehen ihre Ämter unentgeltlich.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    3. Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme und des Ausschluss von Mitgliedern;
    5. In dringenden Fällen selbstständige Verfügung über Mittel bis zu einer von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe.
    6. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
    7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
    8. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
    9. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
    10. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
      1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
      2. Bericht der Kassenprüfer;
      3. Entlastung des Vorstandes;
      4. Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel des Vereins;
      5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
      6. Wahl von zwei Kassenprüfern;
      7. die Auflösung des Vereins.
      8. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im vierten Quartal soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
      9. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
      10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
      11. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
      12. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
      13. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
      14. Die Mitgliederversammlung fasst grundsätzlich Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit der Zustimmung von 9/10 aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
      15. Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter ziehende Los.
      16. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
      17. In einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer werden aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beläuft sich auf zwei Jahre. Die Wiederwahl jeweils eines Kassenprüfers ist zulässig.
      18. Die Kassenprüfer arbeiten ehrenamtlich. Sie versehen ihre Ämter unentgeltlich.
      19. Die Kassenprüfer sind gegenüber der Mitgliederversammlung berichtspflichtig.
      20. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
      21. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
      22. Das nach Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt an den Schulträger der Friedrich-Ebert-Grundschule mit der Auflage, es ausschließlich gem. § 3 dieser Satzung niedergelegten Zwecken für die Friedrich-Ebert-Grundschule zu verwenden.
      23. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
      24. Diese Satzung tritt mit der Vereinsgründung und der Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Im Wechsel kann der 1. Vorsitzende und der Schriftführer für zwei Jahre, und im dann folgen-    den Jahr der Schatzmeister und der 2. Vorsitzende für ebenfalls zwei Jahre gewählt wer-     den. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Mitgliederversammlung

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 15 Kassenprüfung, Kassenprüfer

§ 16 Auflösung des Vereins

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

§ 18 Salvatorische Klausel

1.   Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung, oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieser Satzung den Punkt bedacht hätten. Das gleiche gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in der Satzung vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

 

Unser Förderverein hat sich neu aufgestellt.

Alle neuen Informationen und viel frischen Wind gibt es auf der Homepage:

 

www.fv-feg.de

 

 Gerne möchten wir uns als neu gewählter Vorstand des Fördervereins vorstellen und danken schon jetzt für das entgegengebrachte Vertrauen. Die Wahl fand am 26.09.2019 im Rahmen der Mitgliederversammlung statt.

 
 
Namentlich entfiel die Wahl auf:
1. Vorsitzende: Claudia Gothe, Tochter Vanessa besucht die 2. Klasse
2. Vorsitzender: Michael Dilger, Tochter Emily besucht die 1. Klasse
Kassiererin: Alexandra Peters, Sohn Kolja besucht die 3. Klasse
 
 
 
Für das aktuelle Schuljahr haben wir uns einiges vorgenommen und hoffen, dass wir zusammen mit Eurer Unterstützung vieles oder bestenfalls alles erreichen können.

 

Friedrich Ebert wurde am 4. Februar 1871 in Heidelberg geboren. Er hatte noch sechs ältere und zwei jüngere Geschwister. Sein Vater war Schneidermeister.

Friedrich Ebert besuchte die Volksschule und lernte von 1885 bis 1888 das Handwerk des Sattlers in Wesel.

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Friedrich Ebert war ein bekannter Politiker. Um 1889 – das genaue Datum ist nicht bekannt – trat er in die SAP ein, die 1890 in die SPD umgenannt wurde.

Im Mai 1891 zog Friedrich Ebert nach Bremen. Dort lebte er 14 Jahre lang.

Zunächst versuchte er als selbstständiger Handwerker und Gelegenheitsarbeiter sein Geld zu verdienen. 1893 wurde er Redakteur bei der „Bremer Bürger-Zeitung“, der Zeitung der Bremer SPD.

Diese wählte ihn 1894 zu ihrem regionalen Vorsitzenden. In jenem Jahr heiratete er die Arbeiterin Louise Rump, die ihn bis zu seinem Tod begleitete und unterstützte. Sie bekamen eine Tochter und vier Söhne.

1913 wählte man Friedrich Ebert zum Vorsitzenden der SPD.

Am 11. Februar 1919 wurde Friedrich Ebert zum Reichspräsidenten der Weimarer Republik gewählt. Er war das erste demokratisch gewählten Staatsoberhaupt in Deutschland.

 

Friedrich Ebert starb am 28. Februar 1925 an einer Blinddarmentzündung mit 54 Jahren.

 

 

Anmeldung

Die Anmeldung zum Besuch der Grundschule erfolgt bis zum 31. Oktober des Jahres, das der Einschulung vorangeht. Damit bleibt bis zum Schulanfang Zeit, um eventuell notwendige vorschulische Fördermaßnahmen gezielt einzuleiten. Alle Eltern schulpflichtiger Kinder werden durch den Schulträger (Stadt Dortmund) schriftlich über das Anmeldeverfahren informiert. Im Rahmen des Anmeldeverfahrens überprüfen Lehrerinnen und Lehrer bei allen Kindern, ob sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um am Unterricht teilnehmen zu können.

 

Aufnahme

Ziel ist die Aufnahme aller schulpflichtigen Kinder. Nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen kann das Schulamt ein Kind für ein Jahr zurückstellen. Es entscheidet darüber auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens.

 

Ausbildungsordnung für die Grundschule (AO-GS)

Das Ministerium regelt die Bildungsgänge der einzelnen Schulstufen und Schulformen in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 52 SchulG). Die Bestimmungen für die Grundschule finden sich in der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule AO-GS).

 

Ausbildungsordnung für die sonderpädagogische Förderung (AO-SF)

Für Kinder mit Behinderungen, die in der Grundschule im Gemeinsamen Unterricht mit nicht behinderten Kindern lernen, gelten je nach Förderschwerpunkt andere Vorgaben. Diese sind in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) festgelegt.

 

Anfangsunterricht

Alle Kinder wollen lernen und sind neugierig auf Neues. Die Kinder erzählen im morgendlichen Gesprächskreis von Dingen, die sie bewegen. Sie hören einander zu und treffen Vereinbarungen, die in einem Tagesplan festgehalten werden. Auf diese Weise erarbeiten die Kinder Regeln für das Zusammenleben. Aufgaben, die nur mit anderen zusammen gelöst werden können, fördern ihre Teamfähigkeit. Wenn Kinder im Klassenraum zur selben Zeit an verschiedenen Aufgaben arbeiten, lernen sie Rücksicht zu nehmen, anderen zu helfen und sich selbst helfen zu lassen.

 

Anforderungen

Was die Kinder in den einzelnen Fächern lernen, ist in den Richtlinien und Lehrplänen für die Grundschule festgelegt. Sie gelten für ganz Nordrhein-Westfalen.

 

Ansprechpartner

Zu einer guten Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern gehört, bei Problemen oder Meinungsverschiedenheiten miteinander zu sprechen und zu versuchen, eine gemeinsame Linie zu finden. So erfahren auch die Kinder, dass Eltern und Schule Hand in Hand arbeiten. Gelegenheit für solche Gespräche bietet der Elternsprechtag, der zweimal im Jahr stattfindet. Auch die Sprechstunden der Lehrerin oder des Lehrers oder die vereinbarten Gesprächstermine zwischendurch gehören dazu. Oft ergibt sich auch beim Abholen der Kinder, beim Schulausflug oder bei einer anderen Gelegenheit die Möglichkeit zum Gespräch. Grundsätzlich gilt: Erste Ansprechpartnerin oder erster Ansprechpartner  ist immer die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer.

 

Arbeitsverhalten

Soziale Kompetenzen gehören heute neben dem Wissen zu den Grundvoraussetzungen für das erfolgreiche Durchlaufen des Bildungs- und des Berufswegs. Das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler werden ab dem Schuljahr 2007/2008 in den Notenstufen "sehr gut", "gut", "befriedigend" und "unbefriedigend" bewertet und, gegebenenfalls durch eine ergänzende Beschreibung, auf den Zeugnissen dokumentiert werden. Für die Grundschulen gilt dies für das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und die Zeugnisse der Klasse 4. Auf dem Zeugnis kann künftig zudem in einem Bemerkungsfeld besonderes schulisches oder außerschulisches Engagement der Kinder gewürdigt werden.

 

Berichtszeugnisse

Berichtszeugnisse sind Zeugnisse, die die Leistungsentwicklung und den Leistungsstand nicht mit Noten ausdrücken, sondern in einer beschreibenden Form. Berichtszeugnisse bieten Raum für eine detaillierte Rückmeldung über Stärken und Schwächen des einzelnen Kindes. In der Schuleingangsphase erhalten die Schülerinnen und Schüler jeweils am Ende des Schuljahres Berichtszeugnisse.

Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und die Zeugnisse der Klasse 3 sind ebenfalls Berichtszeugnisse. Sie werden jedoch durch Noten für die Fächer  ergänzt.

Die Zeugnisse der Klasse 4 sind keine Berichtszeugnisse. Sie enthalten Noten. Im ersten Halbjahreszeugnis befindet sich die begründete Empfehlung für die weiterführende Schule.

 

Bewegung

Im Sinne der Leitidee der Bewegungsfreudigen Schule sind tägliche Bewegungszeiten im Unterricht der anderen Fächer feste Bestandteile des Lebens und Lernens in der Grundschule.

 

Deutschunterricht

Im Fach Deutsch lernen die Kinder Lesen und Schreiben. Ihre Fähigkeiten im Sprechen, zum Beispiel sich in einer größeren Gruppe mitzuteilen und einander zuzuhören, werden ausgebaut. Der Unterricht knüpft stets an die bereits vorhandenen Fähigkeiten der Kinder an und entwickelt sie weiter.

Die Vorgehensweisen beim Lesen- und Schreibenlernen unterscheiden sich heute von früheren Lehrmethoden. Die Kinder lernen heute das Lesen und Schreiben in Druckschrift. Es ist die Schrift, die die Kinder in der Umwelt überall antreffen und die ihnen das Lesen- und Schreibenlernen erleichtert. Sie ist auch die Schriftform, die am besten hilft, die Wörter zu gliedern. Später lernen sie neben der Druckschrift auch eine verbundene Schrift. Sie wird dann zu einer gut lesbaren und flüssigen persönlichen Handschrift weiterentwickelt.

Viele Kinder haben schon vor Schulbeginn die Welt der Schrift für sich entdeckt. In der Schule werden sie angeregt, diese Kenntnisse auch anzuwenden. Die Kinder schreiben die Wörter natürlich nicht immer so, wie sie im Wörterbuch stehen: Aus „Vater“ wird dann zum Beispiel „Fata“. Aber diese Schreibweise zeigt, dass das Kind das Wort abhört und die Laute den Buchstaben zuordnet, die es bereits kennt. Dies ist ein erster und wichtiger Schritt auf dem Weg zum richtigen Schreiben. Natürlich bleiben die Schreibweisen nicht so. Von Anfang an lernen Kinder die richtigen Schreibweisen in den Lesetexten und später in den Rechtschreibübungen. Unter der Berücksichtigung des individuellen Schriftspracherwerbs trägt die Lehrerin oder der Lehrer die Verantwortung für das systematische Erlernen der Rechschreibregelungen. Durch regelmäßiges Üben und Wiederholen werden die Kinder sicher im Umgang mit der deutschen Sprache. Sie lernen beispielsweise, wie sie mit einer Lernkartei selbst üben oder sich selbstständig Hilfe im Wörterbuch holen können.

Besonders wichtig ist, dass Kinder gerne lesen und schreiben und dass sie merken, wie wichtig diese Fähigkeiten für sie sind. Schule und Elternhaus können gemeinsam die Lust am Lesen wecken. Sie können zeigen, dass in Büchern spannende Geschichten und interessante Informationen stecken und dass Texte andere Menschen unterhalten, informieren oder zum Nachdenken anregen können. Es ist gut, wenn Kinder erleben, dass Lesen und Schreiben auch für ihre Eltern wichtig sind.

 

Dyskalkulie

In Nordrhein-Westfalen gibt es zurzeit keine Regelung, - ähnlich wie für Kinder, die beim Erlernen des Lesens und Schreibens Schwierigkeiten haben - für Kinder mit einer Dyskalkulie. Zurzeit arbeitet das Ministerium für Schule und Weiterbildung an der Möglichkeit, die Dyskalkulie in den Kanon der Teilleistungsstörungen einzubinden und so eine generelle Regelung zu treffen.

 

Englischunterricht

Seit dem Schuljahr 2003/2004 ist Englisch verbindliches Unterrichtsfach ab Klasse 3. Im Vordergrund des Englischunterrichts stehen das Sprechen und das Verstehen der gesprochenen Sprache. Die Schülerinnen und Schüler erwerben elementare sprachliche Fähigkeiten und Fertigkeiten in der englischen Sprache, die es ihnen erlauben, in häufig vorkommenden Situationen einfaches Englisch zu verstehen und sich in vertrauten Gesprächssituationen zu verständigen. Auf diese Weise erwerben die Kinder einen grundlegenden Wortschatz in bestimmten Bereichen und erproben einfache Sprachstrukturen. Dabei lernen sie auch, welche Techniken und Methoden des Sprachenlernens für sie besonders erfolgreich sind. Zugleich erweitern die Schülerinnen und Schüler ihre Kenntnisse über die Lebenswelt von Kindern in englischsprachigen Ländern.

Zum 1.2.2009 wird der Beginn des Englischunterrichts auf die 1. Klasse (zweites Halbjahr) vorgezogen.

 

Elternsprechtag

Mindestens einmal im Halbjahr lädt unsere Schule zu einem Elternsprechtag ein. Hier ist Gelegenheit offen und vertrauensvoll mit den Lehrerinnen und Lehrern zu sprechen. Ihr erster Ansprechpartner ist sicher die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer.

 

Elternmitwirkung

Alle Eltern, deren Kinder dieselbe Klasse besuchen, treffen sich in der Regel in jedem Halbjahr zur Klassenpflegschaftssitzung, um alle Angelegenheiten der Klasse zu beraten. Bei der ersten Klassenpflegschaftssitzung im Schuljahr wählen sie auch ihre beiden Vorsitzenden, die die Belange der Klasse innerhalb der Schule vertreten und mit beratender Stimme an den Klassenkonferenzen teilnehmen.

In der Schulkonferenz, dem obersten Mitwirkungsgremium der Schule, sind Eltern und Lehrer in gleicher Anzahl vertreten.

 

Empfehlung für die weiterführende Schule

Grundlage für den Unterricht und die damit verbundenen Anforderungen sind die Richtlinien und Lehrpläne für die Grundschule, die im Jahr 2003 komplett überarbeitet wurden sowie die Ausbildungsordnung für die Grundschule. Eine vorgegebene quantifizierte Gewichtung der jeweiligen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten gibt es allerdings nicht. Es liegt in der Verantwortung der Lehrkräfte, die rechtlichen Vorgaben zur Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung in pädagogisches Handeln umzusetzen und im Rahmen der Grundschulempfehlung eine begründete Prognose für die Eignung zum Besuch einer weiterführenden Schule abzugeben.

Die Eltern wählen auch künftig grundsätzlich die weiterführende Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) ihres Kindes.

 

Förderung (individuelle)

Die individuelle Förderung aller Schülerinnen und Schüler - und zwar von Anfang an - ist zentrale Leitidee des neuen Schulgesetzes. Bereits zwei Jahre vor der Einschulung soll Defiziten in der Sprachentwicklung durch entsprechende Förderung entgegengetreten werden, um sicherzustellen, dass alle Kinder zu Beginn des Schulbesuchs die gleichen Bildungschancen haben.

Die individuelle Förderung in der Grundschule kann in innerer Differenzierung oder - bis zur Hälfte der wöchentlichen Stundentafel - auch in äußerer Differenzierung (Lernstudio) erfolgen. Grundschulen, die angesichts ihrer Rahmenbedingungen vor besonderen sozialen Herausforderungen stehen, erhalten Personalressourcen wie zum Beispiel sozialpädagogische Fachkräfte (aus den ehemaligen Schulkindergärten) oder zusätzliche Lehrerinnen und Lehrer.

 

Förderkonzept

Alle Kinder, die schulpflichtig sind, werden eingeschult und in der Grundschule individuell gefördert. Dazu entwickeln alle Grundschulen ein schulinternes Förderkonzept. Das Förderkonzept für die Schuleingangsphase kann sich von dem für die Klassen 3 und 4 unterscheiden.

Das schuleigene Förderkonzept soll Aussagen enthalten:

        zur Lernstandsdiagnostik,

        zur Förderplanung,

        zu den Anforderungen an die Unterrichtsorganisation.

 

Förderplan

Bei der Förderung in äußerer Differenzierung (Lernstudio) an Stelle des nach der Stundentafel vorgesehenen Unterrichts hält die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer für jedes Kind, das daran teilnimmt, Art, Dauer und Umfang in einem individuellen Förderplan fest.

 

Förderunterricht

Der in der Stundentafel enthaltene Förderunterricht soll allen Kindern zugute kommen. Bei der Planung achten die Grundschulen darauf, dass auch Förderangebote für leistungsstarke Schülerinnen und Schüler gemacht werden.

 

Fachunterricht

Der Unterricht in der Grundschule umfasst die Fächer Deutsch, Mathematik, Sachunterricht, Englisch, Kunst, Musik, Sport, Religionslehre und den Förderunterricht. Für Kinder, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, wird zusätzlich muttersprachlicher Unterricht angeboten.

 

Fächerübergreifendes Lernen

Die Grundschule soll den Kindern Lernangebote machen, in denen kognitives Lernen mit praktischem, musischem, gestalterischem, sportlichem, religiösem und sozialem Lernen verknüpft ist. Aus vielen Bereichen, die in den Lehrplänen schwerpunktmäßig einem Fach zugeordnet werden, können fächerübergreifende Themen oder Projekte entwickelt werden.

 

Gemeinschaftsgrundschule

In Gemeinschaftsgrundschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. Der Religionsunterricht wird nach Bekenntnissen getrennt erteilt.

 

Gemeinsamer Unterricht

Die sonderpädagogische Förderung kann in NRW an allgemeinen Schulen als Gemeinsamer Unterricht oder in Förderschulen erfolgen (§ 20 Abs. 1 SchulG). Eltern haben in Nordrhein-Westfalen keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass Kinder und Jugendliche mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf am Gemeinsamen Unterricht für behinderte und nicht behinderte Schülerinnen und Schüler teilnehmen oder in Integrativen Lerngruppen an Schulen der Sekundarstufe I unterrichtet werden. Der Anspruch der Eltern ist auf ein Teilhaberecht an einer ermessensfehlerfreien Entscheidung der Schulaufsicht, ob die personellen und sächlichen Voraussetzungen für eine integrative Förderung an einer allgemeinen Schule im konkreten Fall gegeben sind, begrenzt (vgl. § 20 Abs. 7 und Abs. 8 SchulG).

Die Entscheidung über die Teilnahme am Gemeinsamen Unterricht wird stets im Hinblick auf eine optimale Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers getroffen. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage eines erstellten Gutachtens für jede Schülerin und jeden Schüler individuell sowohl über Art und Umfang des sonderpädagogischen Förderbedarfs als auch über den geeigneten Förderort. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass vor allem solche Schülerinnen und Schüler an Formen integrativer Unterrichtung teilnehmen, die von dieser Förderungsform den Erwartungen zufolge in besonderem Maße profitieren können.

 

Hausaufgaben

Hausaufgaben sind Aufgaben für Kinder. Sie lernen dabei, selbständig zu arbeiten, zu üben oder sich auf den Unterricht vorzubereiten. Viele Eltern wollen ihren Kindern bei den Hausaufgaben helfen. Das ist verständlich, erschwert es dem Kind möglicherweise aber, selbstständig zu werden. Hinzu kommt, dass die Lehrkraft den Eindruck gewinnt, die Kinder könnten etwas allein, was sie in Wirklichkeit nur mit Hilfe der Eltern geschafft haben. Das kann sich zum Nachteil der Kinder auswirken.

Die Zeit für die Hausaufgaben in den Klassen 1 und 2 sollte 30 Minuten, in den Klassen 3 und 4 45 Minuten nicht übersteigen, es sei denn, die Kinder sind von einer besonders anregenden Aufgabe so gefangen, dass sie aus eigenem Antrieb noch weiter daran arbeiten wollen. Nicht immer ergibt sich aus dem Unterricht eine sinnvolle Hausaufgabe. Dann haben die Kinder keine Aufgaben zu erledigen.

 

Kunstunterricht

Der Unterricht in Musik und Kunst erweitert die Erlebnis- und Ausdrucksfähigkeit der Kinder. Sie erfahren und erproben ihre musikalischen und gestalterischen Fähigkeiten und verbessern ihre Geschicklichkeit. Sie lernen die „Sprache“ der Kunst und der Musik kennen und erleben, mit welchen Mitteln sie welche Wirkung erzielen können. Ergebnisse dieser Lernbereiche fließen immer wieder in das Schulleben der jeweiligen Grundschule ein.

 

Klasse

Die Klasse ist die Lerngruppe, in der die Kinder lernen. In der Schuleingangsphase können die Klassen jahrgangsbezogen oder jahrgangsübergreifend gebildet werden.

 

Klassenlehrerin und Klassenlehrer

Die Klassenlehrerin oder Klassenlehrer sind in der Grundschule die wichtigsten Bezugspersonen für die Schülerinnen und Schüler. Sie unterrichten einen Großteil des Unterrichts in der Klasse und sind daher in den meisten Fällen jeden Tag in der Klasse anwesend. Für die Eltern sind die/der Klassenlehrer/in immer der erste Anlaufpunkt, wenn es um Fragen, Informationen oder Probleme geht.

 

Klassenarbeiten

In der Grundschule werden die Kinder auf die Beurteilung ihrer Leistungen allmählich vorbereitet. Dies beginnt in Klasse 1 und 2 mit kurzen schriftlichen Übungen, die in Klasse 2 benotet werden können. In Klasse 3 und 4 werden nur in den Fächern Deutsch und Mathematik schriftliche Klassenarbeiten geschrieben, die benotet werden.

 

Klassenfahrten

Klassenfahrten oder mehrtägige Wanderfahrten dienen dazu, dass die Kinder sich auch außerhalb des Unterrichts als Gruppe mit gemeinsamen Zielen und Interessen erleben. Im Mittelpunkt von Klassenfahrten steht daher das soziale Lernen. Daneben kann aber auch fachliches Lernen in Projekten Teil einer Klassenfahrt sein. Klassenfahrten sind Unterricht am anderen Ort. Für die teilnehmenden Schüler fällt somit kein Unterricht aus.

 

Klassenpflegschaft

Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse. Sie beraten über alle Belange auf Klassenebene. Sie wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre Stellvertretung, die die Interessen der Klasse im Rahmen der Klassenkonferenz und der Schulpflegschaft vertreten.

 

Lehrmittelfreiheit

Für jede Schulform ist ein Durchschnittsbetrag festgelegt, für den Lernmittel nach Beschluss der Schulkonferenz angeschafft werden können. Für die Grundschule beläuft er sich derzeit auf bis zu 36 €. Der Eigenanteil beträgt - befristet bis 2008 - bis zu 49 %. Bei Empfängern von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII entfällt dieser Eigenanteil.

 

Lesen

Der Unterricht in der Grundschule entwickelt und fördert beim Lesen Phantasie und Vorstellungskraft. Die Schülerinnen und Schüler erfahren, dass Lesen Spaß machen kann.

 

Lese-Rechtschreibschwierigkeiten (LRS)

Nicht alle Kinder lernen Lesen und Schreiben ohne Probleme. Für Kinder, bei denen besondere Schwierigkeiten auftreten, sind besondere schulische Fördermaßnahmen notwendig. Der Runderlass " Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besondern Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)" vom 19.7.1991 stellt die verbindliche Vorgabe für die Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I dar. Verbindlich insofern, als eine Analyse der Lernsituation, ggf. unter Einschaltung externer Experten und die daraus folgende Konzeption entsprechender schulischer Fördermaßnahmen eine Pflichtaufgabe aller Schulen ist, die Rechtschreibleistungen nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach mit einbezogen werden, in Zeugnissen der Anteil des Rechtschreibens bei der Bildung der Note zurückhaltend zu gewichten ist, die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben bei Entscheidungen über die Versetzung, über die Eignung für eine weiterführende Schulform oder bei der Vergabe von Abschlüssen nicht den Ausschlag geben dürfen.

Dies gilt ausdrücklich auch für Rechtschreibleistungen im Fremdsprachenunterricht.

 

Leistungsfeststellung / Leistungsbewertung

Schülerinnen und Schüler an schulische Leistungsanforderungen und den produktiven Umgang mit der eigenen Leistungsfähigkeit heranzuführen, ist eine wesentliche Aufgabe der Grundschule. Dabei ist sie ist einem pädagogischen Leistungsverständnis verpflichtet, das Leistungsanforderungen mit individueller Förderung verbindet. Für den Unterricht bedeutet dies, Leistungen nicht nur zu fordern, sondern sie vor allem auch zu ermöglichen und zu fördern. Deshalb geht der Unterricht stets von den individuellen Voraussetzungen der Kinder aus und leitet sie dazu an, ihre Leistungsfähigkeit zu erproben und weiter zu entwickeln. Grundlage der Leistungsbewertung sind die Festlegungen in der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule. Die Leistungsbewertung orientiert sich dabei grundsätzlich an den Anforderungen der Richtlinien und Lehrpläne und am erteilten Unterricht. Sie berücksichtigt auch die individuelle Lernentwicklung der einzelnen Kinder. In der Grundschule werden die Kinder auf die Beurteilung ihrer Leistungen allmählich vorbereitet. Dies beginnt in Klasse 1 und 2 mit kurzen schriftlichen Übungen, die in Klasse 2 benotet werden können. In Klasse 3 und 4 werden nur in den Fächern Deutsch und Mathematik schriftliche Klassenarbeiten geschrieben, die benotet werden. Die Leistungsfeststellung misst sich an den verbindlichen Anforderungen, die in den Richtlinien und Lehrplänen für die Grundschule festgelegt sind. Die Leistungsbewertung berücksichtigt auch die individuelle Lernentwicklung des einzelnen Kindes und ist die Grundlage für die weitere Förderung. Die Anzahl der Arbeiten ist nicht festgelegt. Hier hat jedes Kollegium Gestaltungsraum. Schriftliche Arbeiten erfassen im Übrigen immer nur einen Ausschnitt dessen, was Kinder leisten. Deshalb werden für das Zeugnis auch alle sonstigen Leistungen im jeweiligen Fach berücksichtigt.

 

Mathematikunterricht

Im Mathematikunterricht lernen die Kinder Addieren und Subtrahieren, Multiplizieren und Dividieren. Sie lernen das kleine Einmaleins und den Umgang mit Längenmaßen, Gewichten und Zeitangaben. Aber Mathematik ist mehr als nur Zählen und Rechnen. Kinder bauen und zeichnen, schätzen und messen im Mathematikunterricht. Sie schreiben eigene Rechengeschichten und führen ein Rechentagebuch. Dadurch steht der Mathematikunterricht in enger Verbindung zum Sprach- und Sachunterricht.

Kinder müssen in erster Linie lernen, altersgerechte mathematische Probleme durch eigenes Denken und Wissen zu lösen. Ein solcher Unterricht fördert das aktive, entdeckende Lernen. Die Lehrkraft zeigt damit, dass sie den Kindern etwas zutraut. Sie fördert das Lernen auf eigenen Wegen und setzt auf Einsicht und Verständnis. Sie achtet auch auf regelmäßige, systematische Wiederholung durch vielfältiges Üben und Lösen anspruchsvoller Aufgaben.

 

Medien und Computer

Die Informations- und Kommunikationstechnologien sind ebenso wie die traditionellen Medien Hilfsmittel des Lernens und Gegenstand des Unterrichts.

Der Unterricht in der Grundschule vermittelt den Kindern demnach eine Orientierung über wichtige Informationsmöglichkeiten und leitet sie an, die Informations- und Kommunikationsmedien sinnvoll zu nutzen. Medien können in einem differenzierenden Unterricht mit offenen Lernformen eine sinnvolle Funktion übernehmen.

Bereits in der Grundschule erwerben die Kinder erste Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im altersgemäßen Umgang mit diesen Neuen Medien, sie nutzen die Vorteile und erlernen den kritischen und bewussten Einsatz. Dabei werden der Computer und seine Anwendungen fächerübergreifend in den Unterricht der Grundschule eingebunden. In den neuen Klassenräumen werden Medienecken in den einzelnen Klassenräumen eingerichtet.

 

Musikunterricht

Die Kinder singen und musizieren, malen, zeichnen, bauen und schmücken Räume in der Grundschule - nicht nur ein- oder zweimal in der Woche. Denn Elemente des Kunst- und Musikunterrichts sind Teil aller Unterrichtsfächer und werden fächerübergreifend und fachbezogen vermittelt. Beim Schulanfang spielen musische und gestalterische Elemente eine wichtige Rolle. Gemeinsames Singen und Musizieren sind besondere gemeinschaftliche Erlebnisse für die Kinder.

Unsere Schule ist Magnetschule für den Bereich Musik. Mehr als 70 Kinder singen im Schulchor mit.

 

Muttersprachlicher Unterricht

Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, können am muttersprachlichen Unterricht teilnehmen. Der muttersprachliche Unterricht ist ein Angebot, das die Stundentafel der Grundschule ergänzt. Er wird von Lehrkräften erteilt, die meist aus den Herkunftsländern der betreffenden Kinder stammen. Muttersprachlicher Unterricht trägt dazu bei, dass in Nordrhein-Westfalen junge Menschen heranwachsen, die neben Deutsch die Sprache ihrer Familie beherrschen und damit zum sprachlichen Reichtum im Land beitragen.

Für den muttersprachlichen Unterricht werden Lerngruppen für eine oder mehrere Schulen eingerichtet. Er wird derzeit in 19 Sprachen erteilt. Informationen über den muttersprachlichen Unterricht gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter.

 

Neugier

Alle Kinder sind voller Neugier. Kinder lernen mit allen Sinnen. Sie begreifen etwas besser, wenn sie es greifen, also anfassen können. Wie groß eine Zahl ist, erfahren Kinder am besten, wenn sie zuerst mit Dingen in der entsprechenden Anzahl umgehen können ? später dann mit Punktbildern und anderen Symbolen. Über Bäume lernen Kinder mehr, wenn sie Bäume in der Umwelt betrachten. Sie erkennen verschiedene Blattformen oder die Oberflächen der Rinden. So eignen sie sich Wissen an und entwickeln ein Bewusstsein für die Natur. Ihre Umwelt wird zu einem Lernort, an dem Kinder auch außerhalb des Klassenraums Erfahrungen sammeln können.

 

Offene Ganztagsschule

Das Land unterstützt die ganztägige Bildung, Erziehung, Betreuung und Förderung von Schulkindern im Primarbereich über die offene Ganztagsschule, die drei Ziele verfolgt:

  • Verbesserung der Bildungsqualität und mehr individuelle Förderung,
  • bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf und
  • Ganztagsangebote aus einer Hand unter dem Dach der Schule.

Deshalb werden vorhandene Ganztagsangebote aus Kinder- und Jugendhilfe und Schule zu einem kohärenten Gesamtsystem zusammengeführt. Die Gesamtverantwortung hat der Schulträger im Rahmen einer gemeinsamen Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplanung. Die Kooperation der Schulen mit Partnern aus Kinder- und Jugendhilfe, Kultur und Sport ist eine zentrale Grundlage der offenen Ganztagsschule. Land, Kommunen und freie Träger sorgen gemeinsam für eine verlässliche und anspruchsvolle Qualitätsentwicklung.

 

 

offene Unterrichtsformen

Der Unterricht in der Grundschule ist vor allem durch offene Unterrichtsformen geprägt. Hier haben die Kinder die Möglichkeit, sich den Lernweg selbst zu gestalten. Dazu gehören u.a die Freiarbeit und die Wochenplanarbeit, in der die Kinder nach Beratung durch die Lehrerin oder den Lehrer oder auch nach eigener Einschätzung Inhalte und Materialien auswählen können.

Auch in themenbezogenen "Werkstätten" beschäftigen sich die Kinder nach eigener Wahl mit den unterschiedlichen Aspekten eines Themas.

 

Primarstufe

Das Schulwesen in Nordrhein-Westfalen ist nach Schulstufen aufgebaut und in Schulformen gegliedert. Die Primarstufe besteht aus der Grundschule.

 

Projektunterricht

In der Schulpädagogik kennt man die Begriffe „Projektunterricht“, „projektartiger“  oder “projektorientierter Unterricht“ oder schlicht „Projekt“. Projekte sind themenbezogene Unterrichtsvorhaben, die für eine festgelegte Zeit (z.B. im Rahmen einer Projektwoche) an die Stelle des nach dem Stundenplan vorgesehenen Unterrichts treten. In der Regel enden Projekte mit einer Präsentation der Arbeitsergebnisse durch die Schülerinnen und Schüler.

Man kann Projektunterricht bezeichnen als ganzheitliche, integrative Lernform, der ein Höchstmaß an Offenheit zukommt und die den bestmöglichen Raum für die Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler bei Themenfindung und Lernzielfestlegung, für Binnendifferenzierung und kooperatives Verhalten bereitstellt.

 

Richtlinien und Lehrpläne

Die Richtlinien und Lehrpläne für die Grundschule sind die verbindlichen Grundlagen für den Unterricht. Es gibt neben den allgemeinen Richtlinien Fachlehrpläne für die Fächer Deutsch, Mathematik, Sachunterricht, Englisch, Kunst Musik, Sport, Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre.

 

Regeln und Rituale

Die ersten Unterrichtswochen des Schulanfangs werden genutzt, um Regeln und Rituale einzuführen, die zu einer schnellen Integration der einzelnen Kinder in die Klassengemeinschaft führen und eine Identifizierung mit "ihrer Klasse" und "ihrem Klassenraum" gewährleisten. Diese Regeln und Rituale werden oft durch Symbole unterstützt.

 

Religionsunterricht

Im evangelischen und katholischen Religionsunterricht werden die Kinder mit dem christlichen Glauben in seiner jeweiligen konfessionellen Ausprägung vertraut gemacht. Die Kinder hören und sehen, dass der Glaube an Jesus Christus mit ihrem eigenen Leben zu tun hat. An Beispielen aus der Geschichte und dem Leben der Kirche werden den Kindern Grundzüge eines Lebens aus dem christlichen Glauben nahe gebracht. So lernen sie Wertmaßstäbe und Orientierungen zu entwickeln, „hinter die Dinge zu sehen“ und die Welt als Schöpfung Gottes zu begreifen. Die Schulgottesdienste und die Feste des Kirchenjahres bieten den Kindern vielfältige Möglichkeiten, in Gemeinschaft mit anderen vor Gott zu feiern. Die Kinder erfahren im Religionsunterricht, dass Christinnen und Christen sich bemühen, Ungerechtigkeit und Armut zu überwinden und mit allen Menschen in Frieden zu leben.

Unsere Konzepte für den konfessionell kooperativen Religionsunterricht finden Sie hier für Klassen 1 und 2 und hier für die Klassen 3 und 4.

 

Schuleingangsphase

Mit der Einschulung in die Grundschule besuchen alle schulpflichtigen Kinder die Schuleingangsphase. In der Schuleingangsphase lernen sie gemeinsam bis zur Versetzung in die Klasse 3. Je nach individuellem Leistungs- und Entwicklungsstand der Kinder kann die Schuleingangsphase in einem Jahr, in zwei oder drei Jahren durchlaufen werden.

Ziel der Schuleingangsphase ist es, alle schulpflichtigen Kinder eines Jahrgangs in die Grundschule aufzunehmen und sie dem Grad ihrer Schulfähigkeit entsprechend individuell zu fördern. Leitgedanke ist, dass nicht das Kind schulfähig sein muss, sondern die Schule kindfähig. Schulfähigkeit wird daher als Entwicklungsaufgabe der Grundschule verstanden. Indem die Eltern gezielt über mögliche vorschulische Förderangebote informiert werden, sollen frühzeitig Lernchancen für alle Kinder eröffnet werden.

 

Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule. Ihr gehören die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Eltern sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter an. Die Schulkonferenz entscheidet über eine Vielzahl schulischer Angelegenheiten.

 

Schulordnung

Wenn viele Kinder und Erwachsene täglich miteinander umgehen, sind gewisse Regeln sinnvoll, die dafür sorgen, dass das Schulleben ruhig und für alle zufrieden stellend abläuft. Daher geben sich viele Schulen eine Schulordnung, die zwischen allen Beteiligten, also den Lehrkräften, den Kindern und den Eltern abgestimmt worden ist.

 

Schulpflegschaft

Hier sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften vertreten. Sie wählt die Elternvertretung für die Schulkonferenz und berät über die Belange der Eltern auf Schulebene.

 

Schulpflicht

Kinder sollen zukünftig früher eingeschult werden, damit dazu beigetragen wird, Lernbereitschaft und kindliche Neugier rechtzeitig für schulisches Lernen zu nutzen - gerade und zum Vorteil der Kinder aus bildungsfernen Elternhäusern. Diese frühere Einschulung wird sehr behutsam umgesetzt. Der Stichtag für das Einschulungsalter wird in Monatsschritten innerhalb von sieben Jahren vom 30. Juni auf den 31. Dezember vorverlegt. Diese Vorverlegung beginnt mit dem Schuljahr 2007/2008.

In den folgenden Jahren gelten folgende Stichtage:

zum Schuljahr 2007/2008 und zum Schuljahr 2008/2009 der 31. Juli

zum Schuljahr 2009/2010 und zum Schuljahr 20010/2011 der 31. August

zum Schuljahr 2011/2012 der 30. September

zum Schuljahr 2012/2013 der 31. Oktober

zum Schuljahr 2013/2014 der 30. November

zum Schuljahr 2014/2015 der 31. Dezember.

Kinder, die im Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden, sollen im Sommer des gleichen Jahres eingeschult werden. Den Kindern, die noch nicht voll schulfähig sind, wird in der Grundschule eine besondere Förderung ermöglicht. Eltern, deren Kinder im letzten Quartal des Jahres geboren wurden, können entscheiden, ob ihr Kind erst ein Jahr später in die Schule gehen soll. Das bedeutet, dass Kinder, die nach dem 30.September das sechste Lebensjahr vollenden, auf Antrag der Eltern ein Jahr später eingeschult werden.

 

Schulprogramm

Das Schulprogramm ist das grundlegende Konzept der pädagogischen Zielvorstellungen und der Entwicklungsplanung einer Schule. Es konkretisiert die verbindlichen Vorgaben und Freiräume im Hinblick auf die spezifischen Bedingungen vor Ort. Es bestimmt Ziele und Handlungskonzepte für die Weiterentwicklung der schulischen Arbeit und legt Formen und Verfahren der Überprüfung der schulischen Arbeit insbesondere hinsichtlich ihrer Ergebnisse fest.

 

Sachunterricht

Im Sachunterricht werden die Kinder unterstützt, sich in ihrer Lebenswelt besser zurecht zu finden, sie zu verstehen und zu gestalten. Der Unterricht bezieht die Erfahrungen und Interessen der Kinder ein. Die Lehrerin oder der Lehrer weckt aber auch das Interesse der Kinder für Themen, Fragen, Probleme und Aufgaben, mit denen sie bisher noch nicht in Berührung gekommen sind.

Der Sachunterricht vermittelt den Kindern nicht nur Sachwissen. Er macht sie zugleich mit Arbeitsweisen vertraut, mit denen sie Fragen beantworten können, die sich ihnen stellen. Typische Arbeitsweisen des Sachunterrichtes sind: Beobachten, Experimentieren, Nachschlagen, Dokumentieren. Naturwissenschaftliche Phänomene und Sachverhalte werden entdeckt und kindgerecht erläutert. So werden die Kinder in altersgemäßer Form auch auf den Fachunterricht der weiterführenden Schule vorbereitet. Themen, die im Sachunterricht bearbeitet werden, sind zum Beispiel: Lösungen für einfache naturwissenschaftlich-technische Probleme, umweltbewusstes Handeln, gesunde Ernährung, alte und fremde Kulturen, aber auch Hunger und Armut in der Welt.

 

Sexualerziehung

Aus Jungen und Mädchen werden einmal Männer und Frauen. Lehrerinnen und Lehrer beziehen deshalb Themen zur Sexualerziehung in den Unterricht ein. Sie beantworten Fragen und geben Hilfen, wie Jungen und Mädchen unverkrampft miteinander umgehen können. Welche Themen im Unterricht behandelt werden und wie dies geschieht, hängt vom Alter der Kinder ab. Die Lehrkräfte informieren darüber rechtzeitig in der Klassenpflegschaft und stimmen die für den Unterricht vorgesehenen Materialien und Medien mit Ihnen als Eltern ab.

 

Sportunterricht

Kinder wollen laufen, springen, klettern, spielen und stets aufs Neue ihre Geschicklichkeit und ihre Kräfte erproben. Der Sportunterricht knüpft an diesen ausgeprägten Bewegungsdrang und die Spielfreude der Kinder an. Schwerpunkte des Sportunterrichts sind die Entwicklung des Bewegungsvermögens und die Hinführung zum gemeinsamen Spiel. Dabei soll der Sportunterricht allen Kindern Freude machen.

Alle Kinder bewegen sich gerne im Wasser. Schwimmen zu können stärkt das Selbstwertgefühl, hat gesundheitsfördernde und unter Umständen sogar lebensrettende Bedeutung. Der Schulsport unterstützt die Kinder beim Entdecken der Bewegungsvielfalt im Wasser sowie beim Erlernen des Schwimmens, Tauchens und Springens.

 

Schrift

Die Kinder unserer Schule lernen heute das Lesen und Schreiben in Druckschrift. Es ist die Schrift, die die Kinder in der Umwelt überall antreffen und die ihnen das Lesen- und Schreibenlernen erleichtert. Sie ist auch die Schriftform, die am besten hilft, die Wörter zu gliedern. Später lernen sie neben der Druckschrift auch eine verbundene Schrift. Sie wird dann zu einer gut lesbaren und flüssigen persönlichen Handschrift weiterentwickelt.

 

Stundentafel

Für alle Schulen des Landes sind durch die so genannten Stundentafeln die einzelnen Fächer sowie die Stundenzahl für die verschiedenen Klassen festgelegt. Auf dieser Grundlage erstellt die Schule den Stundenplan.

Stundentafel

Wochenstunden

Schuleingangsphase

Klasse 3

25-26

Klasse 4

26-27

1. und 2. Jahr
jeweils 20-21

Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Förderunterricht

12

14 - 15

15 - 16

Kunst, Musik

3-4

4

4

Englisch

-

2

2

Religionslehre

2

2

2

Sport

3

3

3

Von der für die einzelnen Fächer oder Fächergruppen angegebenen Anzahl der Schülerwochenstunden kann in begründeten Fällen geringfügig abgewichen werden.

 

Stundenplan

Der Stundenplan gibt Auskunft über Beginn und Ende des Unterrichts. Da Kinder nicht in starren Zeiteinheiten lernen, wird der Unterricht nicht immer im 45-Minuten-Takt gestaltet. Sie schreiben vielleicht 20 Minuten und rechnen 30 Minuten, spielen danach oder singen ein Lied. Lesen, Schreiben und Rechnen sollen täglich geübt werden. Deshalb stehen die Fächer Mathematik und Deutsch normalerweise jeden Tag auf dem Stundenplan.

 

Sprachstandsfeststellung bei der Anmeldung

Das Gespräch mit den Eltern und mit dem Kind während der Anmeldung ist eine erste Gelegenheit, Eindrücke von der sprachlichen Kompetenz des Kindes zu gewinnen. Hierbei bittet die Schule die Eltern um Angaben über die bisherige Sprachbiografie des Kindes. Wenn sich dabei herausstellt, dass in der Familie überwiegend nicht Deutsch gesprochen wird, kann dies ein Hinweis auf fehlende Deutschkenntnisse des Kindes sein.

Ergeben sich aus einem anschließenden Gespräch mit dem Kind Anhaltspunkte dafür, dass es auf Grund fehlender deutscher Sprachkenntnisse in der Grundschule nicht erfolgreich mitarbeiten kann, führt die Schule mit dem Kind ein erprobtes Verfahren durch, um seinen Sprachstand genau zu ermitteln. Das Verfahren ist für alle Kinder verbindlich, deren Deutschkenntnisse aufgrund des Anmeldegesprächs nicht ausreichend erscheinen.

Kinder, bei denen festgestellt wurde, dass ihre Deutschkenntnisse für die Mitarbeit im Unterricht nicht ausreichen, können von der Schule zur Teilnahme an einem vorschulischen Sprachförderkurs verpflichtet werden. Ausgenommen sind Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen und dort gezielt in der deutschen Sprache gefördert werden.

 

Streitschlichtung

Wo viele Kinder miteinander lernen, und spielen, kommt es auch mal zu Meinungsverschiedenheiten und Streit. Als "Streitschlichter" lernen Schülerinnen und Schüler die Streitigkeiten von Mitschülern untereinander als Moderatoren selbst zu lösen, ohne dabei zu Mitteln der Gewalt zu greifen. Dazu werden sie vorher entsprechend ausgebildet

 

Schulaufsicht

Die Schulaufsicht über die Grundschulen liegt bei den Staatlichen Schulämtern in den 54 Kreisen und kreisfreien Städten. Der zuständige Schulaufsichtsbeamte unserer Schule ist Herr Bandulewitz.

 

Schultasche

Kinder tragen gern alles mit sich. Nicht selten kommen sie mit einem Schultornister zum Unterricht, der so schwer ist, dass Haltungsschäden die Folge sein können. Das Gewicht des Schultornisters sollte deshalb 10 bis 12 Prozent des Körpergewichts nicht überschreiten. Darum sollte zum Beispiel ein Kind, das 25 kg wiegt, nicht mehr als 2,5 bis 3 kg tragen. Mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer wird abgesprochen, welche Unterrichtsmaterialien in der Schule bleiben können und welche Materialien nur an bestimmten Tagen mitgebracht werden müssen.

 

Unterricht

Der Stundenplan gibt Auskunft über Beginn und Ende des Unterrichts. Da Kinder nicht in starren Zeiteinheiten lernen, wird der Unterricht nicht immer im 45-Minuten-Takt gestaltet. Sie schreiben vielleicht 20 Minuten und rechnen 30 Minuten, spielen danach oder singen ein Lied.

 

Unterrichtsausfall

Die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung hat für die Landesregierung höchste Priorität. Dennoch ist bei einem sehr komplexen System mit ca. 180.000 Lehrerinnen und Lehrern an insgesamt rd. 7.000 Schulen, davon etwa die Hälfte Grundschulen, Unterrichtsausfall nicht vollständig zu vermeiden. Notwendige Vertretungssituationen, z. B. durch Versetzung, Elternzeit, Krankheit oder Zur-Ruhe-Setzung sind überall im Berufsleben für Arbeitgeber eine organisatorische Herausforderung. Im Schulbereich wirken sich diese Personalausfälle im besonderen Maße aus, da die Kinder und ihr Unterricht direkt betroffen sind. Absolute personelle Kontinuität in der Lehrerversorgung kann aus mehreren Gründen an keiner Schule garantiert werden. Bei einem Lehrerkollegium, das sich als Team versteht, wird die Kontinuität der Erziehungs- und Bildungsarbeit aber auch dann gewährleistet werden können, wenn die handelnden Personen wechseln. Dazu ist für die Grundschule eine dauerhafte Vertretungsreserve bei den einzelnen Schulämtern eingerichtet, mit der auf kurzfristigen Unterrichtsausfall reagiert werden kann.

 

Versetzung

In der Grundschule gehen die Schülerinnen und Schüler ohne Versetzung vom ersten Schulbesuchsjahr in das zweite Schulbesuchsjahr über. Der Übergang in die Klassen 3 und 4 beruht dagegen auf einer Versetzung.

Ein Kind wird versetzt, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Eine Versetzung kann auch erfolgen, wenn aufgrund der Gesamtentwicklung zu erwarten ist, dass in der nächst höheren Klasse eine hinreichende Förderung und eine erfolgreiche Mitarbeit möglich sind.

 

Verkehrs- und Mobilitätserziehung

Mit dem Beginn der Schulzeit vergrößert sich die Mobilität der Kinder. Sie verlassen den nahen Umkreis der elterlichen Wohnung und sind nicht nur als Mitfahrende in Autos oder in Bussen und Bahnen unterwegs. Sie nehmen auch aktiv am Verkehr teil: zu Fuß, mit dem Roller, dem Fahrrad, auf Inlinern oder dem Skateboard. Die Verkehrs- und Mobilitätserziehung fördert deshalb das Bewegungs-, Wahrnehmungs- und Reaktionsvermögen der jungen Verkehrsteilnehmer. Außerdem wird ein situationsbezogenes und vorausschauendes Verhalten trainiert. Übungsmöglichkeiten ergeben sich zum Beispiel durch das Schulweg- und Radfahrtraining. Die Schule arbeitet dabei eng mit den Eltern und der Polizei zusammen. Bereits in der Grundschule beginnen die Kinder, sich mit Fragen der Umweltbelastung durch den Verkehr auseinander zu setzen.

 

Vertretungsunterricht

Vertretungsunterricht findet statt, wenn die eigentliche Lehrkraft den Unterricht nicht erteilen kann, in der Regel ist das bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung der Fall. Für Vertretungssituationen haben die Schulen Konzepte entwickelt, die den Ausfall zunächst auf der Ebene der einzelnen Schule kompensiert. In den Fällen, in denen dies nicht möglich ist, können die Grundschulen beim zuständigen Schulamt Lehrkräfte aus der Vertretungsreserve anfordern.

 

Vergleichsarbeiten (VERA)

Alle Schülerinnen und Schüler nehmen im zweiten Halbjahr der Klasse 3 an zentralen Lernstandserhebungen (Vergleichsarbeiten) teil. Diese Vergleichsarbeiten - kurz VERA genannt - werden in der Grundschule in den Fächern Deutsch und Mathematik geschrieben. Lernstandserhebungen überprüfen Standards und ermitteln, welche Lernergebnisse Schülerinnen und Schüler erreichen. Sie sind vorrangig zur Einschätzung von Lerngruppen entwickelt, ermöglichen aber auch eine Information über den erreichten Lernstand einzelner Kinder. Sie zeigen, welche Stärken und Schwächen die Schülerinnen und Schüler in bestimmten Bereichen eines Faches haben und geben den Lehrkräften wertvolle Hinweise für den Lern- und Förderbedarf der Kinder.

 

Versicherung

Alle Schulkinder sind gegen Unfälle versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf den Unterricht, sondern auch auf die Pause, auf den Schulweg und auf alle Veranstaltungen der Schule wie Ausflüge oder Sportfeste. Wenn ein Kind einen Unfall in der Schule hat, erfährt die Lehrerin oder der Lehrer meist sofort davon. In anderen Fällen, zum Beispiel bei einem Unfall auf dem Schulweg, muss die Schule so schnell wie möglich benachrichtigt werden.

 

Zeugnisse

In der Schuleingangsphase beschreiben die Zeugnisse das Arbeits- und Sozialverhalten, die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern. Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und die Zeugnisse der Klasse 3 enthalten eine Beschreibung von Lernentwicklung und Leistungsstand, Noten für die Fächer sowie für das Arbeitsverhalten und für das Sozialverhalten.

Die Zeugnisse in Klasse 4 enthalten Noten für die Fächer sowie für das Arbeitsverhalten und für das Sozialverhalten. Die Schulkonferenz kann entscheiden, die Noten für das Arbeitsverhalten und für das Sozialverhalten durch eine Beschreibung zu ergänzen.

Das Halbjahreszeugnis in der Klasse 4 beinhaltet zusätzlich eine begründete Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung des Kindes am besten geeignet erscheint. Diese Empfehlung entsteht auf der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin und des Schülers unter Einbeziehung eines Beratungsgespräches mit Ihnen als Eltern.

 

Zurückstellung vom Schulbesuch

Ziel der Landesregierung ist es, alle schulpflichtigen Kinder eines Einschulungsjahrganges einzuschulen. Schulpflichtige Kinder könne aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

 

Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtung und Grundschule

Kinder lernen von Beginn ihres Lebens an. Eine frühzeitige und nachhaltige Begleitung, die die natürliche Lernbegeisterung der Kinder aufgreift und unterstützt, ist maßgeblich für ihren späteren Bildungsweg und schließlich für ihren beruflichen Erfolg. Deshalb wird die individuelle Förderung, die die Kinder in der Kindertageseinrichtung erfahren, in der Grundschule weitergeführt.

An der Nahtstelle zwischen Kindertageseinrichtung und Grundschule bilden sowohl die Bildungsvereinbarung mit den Trägern der Tageseinrichtungen für Kinder als auch das Schulfähigkeitsprofil den Rahmen und die Orientierung für die Zusammenarbeit von Eltern und Fachkräften des Kindergartens sowie Lehrkräften. Die Bildungsvereinbarung hat ebenso wie das Schulfähigkeitsprofil empfehlenden Charakter. Beide formulieren Erwartungen an die jeweilige Bildungsarbeit und geben Anregungen und Hilfen für die pädagogische Arbeit mit den Kindern.

(zum großen Teil übernommen aus: www.schulministerium.nrw.de)

1800

Um 1800 hält die Industrialisierung des Ruhrgebietes verstärkt Einzug in die Landgemeinde Schüren. Der Aufbau der Zeche Freie Vogel und Unverhofft zieht viele Arbeiter auch aus dem katholischen Sauerland und dem Paderborner Land in die ursprünglich protestantisch geprägte Gemeinde.

1803

… reicht für den Unterricht noch eine Stube im Welteschen Bauernhaus auf dem Gut Linnigmann (Burg Heithof) aus.

1810

… wird für den Unterricht das Kuhhirtenhaus genutzt.

1840

… wird das erste Schulgebäude in Schüren gebaut. Die Schule wird Dorfschule genannt. Sie liegt an der (späteren) Schürener Straße.

1884

… wird ein zweites Schulgebäude fertig gestellt, da der Schulraum nicht mehr ausreicht. Die neue Schule ist die Chausseeschule an der Schüruferstraße. Die vier neuen Klassenräume werden je zur Hälfte den Katholiken und Protestanten zugewiesen.

1895

… werden vier weitere Klassenräume angebaut und wiederum auf die Konfessionen aufgeteilt. Der Ausbau der Zeche Freie Vogel zieht weitere Familien nach Schüren.

1907

… entsteht ein drittes Schulgebäude mit vier Klassen: die Niergartenschule.

1913

… folgt die Kaiser-Wilhelm-Schule an der Peckingstraße. Bis zum Kriegsende behält sie ihren Namen, dann heißt sie Goetheschule. Natürlich wird die Schule an der Niergartenstraße dann zur Schillerschule.

1925

… führen die wirtschaftliche Stagnation nach dem 1. Weltkrieg und die Krise der 20er Jahre zur Stilllegung der Zeche Freie Vogel. Ein Teil der Bergleute      wandert ab. Das führt dazu, dass die alte Dorfschule geschlossen wird. Damit stehen der Gemeinde Schüren drei Schulgebäude für drei Schulsysteme zur Verfügung: Das neue Gebäude an der Peckingstraße dient jetzt ganz der evangelischen Schülerschaft. Die abgelegene Chausseeschule wird den Katholiken überlassen und …

1921

… wird die kleine Niergartenschule zur weltlichen Schule erhoben.

1933

… führt die Machtübernahme der Nationalsozialisten u.a. dazu, dass die weltliche Niergartenschule aufgelöst wird.

1938

… werden die beiden Konfessionsschulen zu Gemeinschaftsschulen erklärt.

1943

…, im 4. Kriegsjahr, werden alle Schürener Schüler/innen evakuiert und beide Schulen geschlossen. Erst nach Kriegsende, im Oktober …

1945

…, wird in der Peckingschule der Schulbetrieb wieder aufgenommen.

1947

… nimmt die Niergartenschule den Betrieb wieder auf. Damit hat Schüren zwei voll ausgebaute achtklassige Volksschulen. Die Katholiken bestehen aber auf einer Konfessionsschule, und so richtet die             Gemeinde

1953

… mit drei Lehrkräften und 145 Schülerinnen und Schülern die Bonifatiusschule im Gebäude der Niergartenschule ein. Die im gleichen Gebäude residierende Gemeinschaftsschule steht unter dem Zwang, von der bloß topografischen Zuordnung zu einer unterscheidenden Bezeichnung zu finden. Sie erhält Anfang der 60er Jahre den Namen FEG.

Das Wirtschaftswunder der 60er Jahre wirkt sich auch auf Schüren aus.

1965

… wird der Neubau an der Bergmeisterstraße seiner Bestimmung übergeben. Einzug halten die Schüler/innen der Friedrich-Ebert-Gemeinschafts-schule von der Niergartenstraße.

1967

… wird der Neubau Standort der Gemeinschaftshauptschule, die zunächst ein Jahr in Versuchsform, ab 1968 dann aber offiziell geführt wird.

Die Gebäude Niergarten- und Peckingstraße verbleiben den beiden Gemeinschaftsgrundschulen. Die katholische Bonifatiusschule erweist sich als nicht überlebensfähig und geht in die beiden Gemeinschaftsgrundschulen auf.

1968

Seit 1968, dem offiziellen Bestehen der Hauptschule Schüren, heißt die Grundschule an der Pe(c)kingstraße Gerhart-Hauptmann-Grundschule. Durch das Gesetz zur Neuordnung des Schulwesens in Nordrhein-Westfalen wurde am 1. August 1968 die FEG in Dortmund-Schüren als städtische Gemeinschaftsgrundschule an der Niergartenstraße neu gegründet - 8 Kolleginnen und 2 Kollegen unterrichteten 1968 rund 400 Kinder in 13 Klassen!!!

1989

Mit dem 30. Juli 1989 wird die Hauptschule Schüren geschlossen. Die Grundschule von der Niergartenstraße bezieht das Gebäude an der Bergmeisterstraße.

           

            zusammengetragen von Werner Mai